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und rechtliche Grundlagen
für die zukünftige Ent-
wicklung der Tideelbe
Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) soll sicherstellen, dass die Auswirkungen bestimmter öffentlicher oder privater Vorhaben auf die Umwelt im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ermittelt und bewertet werden und dann in alle Entscheidungen der Behörde einfließen.

Die betreffenden Vorhaben, die einer UVP-Pflicht unterliegen, sind in der Anlage 1 dieses Gesetzes aufgelistet. Dabei handelt es sich um Vorhaben, welche infolge ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Eine UVP kann auch erforderlich werden, wenn mehrere Vorhaben gleichzeitig verwirklicht werden, die in einem engen Zusammenhang stehen und durch ihre kumulierende Wirkung die zulässigen Größen überschritten werden. Unter Punkt 13.16 sind „sonstige Ausbaumaßnahmen" benannt, die keiner UVP-Pflicht unterliegen, aber eine UVP nach Maßgabe des Landesrechts trotzdem gefordert werden kann.

Weiterführende Informationen
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
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