Alles über Schutzgebiete
und rechtliche Grundlagen
für die zukünftige Ent-
wicklung der Tideelbe
Wasserrahmenrichtlinie

Die EU- Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist am 22.12.2000 in Kraft getreten. Hiermit fiel der Startschuss für eine integrierte Gewässerschutzpolitik in Europa. Erstmals wird hierdurch eine koordinierte Bewirtschaftung der Gewässer auch über Staats- und Ländergrenzen hinweg innerhalb der Flusseinzugsgebiete ermöglicht. Die Einführung der Wasserrahmenrichtlinie führt zu einer Harmonisierung des Gewässerschutzes innerhalb der EU und wird mittelfristig zu einer Verbesserung des Zustands der Gewässer beitragen. Dabei ist vor allem die flächenhafte, auf das Flusseinzugsgebiet bezogene Betrachtung der Gewässer, aus ökologischer Sicht zu begrüßen.  Die bereits im deutschen Wasserrecht verankerten Bewirtschaftungselemente und immissionsbezogenen Instrumente werden verstärkt anzuwenden sein. Auch ökonomische Betrachtungen werden an Bedeutung gewinnen.

Seit 2000 läuft die Umsetzung der WRRL in den Mitgliedsstaaten an. In Deutschland bedeutet dies: Bund und Länder müssen ihr Handeln aufeinander abstimmen, damit in 15 Jahren eine gute Gewässerqualität in Deutschland erreicht ist.

Die WRRL schafft einen europaweit einheitlichen Ordnungsrahmen für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers. Die Ziele sind in Artikel 1 festgelegt:

  • Schutz und Verbesserung des Zustandes aquatischer Ökosysteme und des Grundwassers
  • Förderung einer nachhaltigen Nutzung der Wasserressourcen
  • Schrittweise Reduzierung prioritärer Stoffe und Beenden des Einleitens prioritär gefährlicher Stoffe
  • Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers
  • Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren

Die eigentlichen Umweltziele wurden in Artikel 4 festgelegt, der zentralen Vorschrift der Richtlinie. Für oberirdische Gewässern gilt:

  • Guter ökologischer und chemischer Zustand in 15 Jahren
  • Gutes ökologisches Potenzial und guter chemischer Zustand bei erheblich veränderten oder künstlichen Gewässern in 15 Jahren
  • Verschlechterungsverbot

Für das Grundwasser gilt:

  • Guter quantitativer und chemischer Zustand in 15 Jahren
  • Umkehr von signifikanten Belastungstrends
  • Schadstoffeintrag verhindern oder begrenzen
  • Verschlechterung des Grundwasserzustandes verhindern

Innerhalb vorgegebener Fristen ist die Erfüllung einzelner Aufgaben, welche sich aus der Richtlinie ergeben durch die jeweiligen Mitgliedstaaten vorgesehen. Zu diesen Aufgaben zählen: eine Bestandsaufnahme (Ist-Zustand), die Definition einer Zielbestimmung (Soll-Zustand) und die Festlegung von Maßnahmen, um diese Ziele zu erreichen.

Weiterführende Informationen
www.wrrl-info.de
Suchbegriff: